KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was Unternehmen jetzt tun müssen
Was ab dem 2. August 2026 gilt
Die EU-KI-Verordnung, kurz AI Act, ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, wird aber nicht auf einen Schlag wirksam, sondern in mehreren Stufen. Eine dieser Stufen betrifft seit dem 2. August 2026 direkt den Alltag vieler Unternehmen: die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Sie regeln, wann und wie künstlich erzeugte oder veränderte Inhalte als solche erkennbar gemacht werden müssen, und wann Nutzer darauf hingewiesen werden müssen, dass sie mit einer KI interagieren.
Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das konkret: Wer Chatbots auf der Website einsetzt, wer KI-generierte Bilder oder Videos im Marketing verwendet, oder wer Texte mithilfe von KI erstellt und veröffentlicht, sollte jetzt prüfen, ob die eigenen Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen. Ergänzend gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 die sogenannte KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4. Sie verlangt, dass Mitarbeitende, die KI-Systeme bedienen, über ausreichende Kenntnisse verfügen, um diese Systeme sachgerecht einzusetzen. Beide Pflichten greifen ineinander: Wer Kennzeichnungspflichten korrekt umsetzen will, braucht ein Team, das versteht, wo und wie KI im eigenen Betrieb überhaupt zum Einsatz kommt.
Welche Inhalte kennzeichnungspflichtig sind
Artikel 50 unterscheidet mehrere Fallgruppen, die für Unternehmen unterschiedlich relevant sind:
- Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen, sodass technisch erkennbar ist, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
- Betreiber von Chatbots und ähnlichen Systemen müssen Nutzerinnen und Nutzer informieren, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommunizieren, sofern dies nicht bereits offensichtlich ist.
- Deepfakes, also künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden, müssen als solche offengelegt werden.
- KI-generierte Texte, die zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen als KI-generiert kenntlich gemacht werden.
Für ein Handwerksunternehmen, das mit KI-Bildern für Facebook wirbt, oder eine Kanzlei, die einen Chatbot auf der Website betreibt, sind vor allem die ersten beiden Punkte relevant. Wer regelmäßig Blogartikel oder Ratgeberinhalte mit KI-Unterstützung erstellt, sollte auch den vierten Punkt im Blick behalten.
Chatbots richtig kennzeichnen
Viele Websites setzen mittlerweile Chatbots ein, etwa für die Terminvereinbarung, den Kundensupport oder eine erste Produktberatung. Die Pflicht aus Artikel 50 greift hier immer dann, wenn für Nutzer nicht auf den ersten Blick klar ist, dass am anderen Ende keine Person antwortet. In der Praxis reicht meist ein deutlich sichtbarer Hinweis direkt im Chatfenster, etwa eine kurze Einleitung wie "Sie chatten mit unserem KI-gestützten Assistenten" oder ein entsprechendes Label neben dem Chat-Icon. Wichtig ist, dass der Hinweis vor oder zu Beginn der Konversation erscheint und nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt wird.
Ist die KI-Natur eines Systems ohnehin offensichtlich, etwa weil es sich klar als "Bot" ausgibt und entsprechend gestaltet ist, entfällt die gesonderte Hinweispflicht nicht automatisch. Aus Beweisgründen empfiehlt sich in jedem Fall eine dokumentierte, konsistente Kennzeichnung.
KI-Bilder und Videos: sichtbar plus Metadaten
Bei KI-generierten Bildern und Videos reicht ein technischer Vermerk allein oft nicht aus, um sowohl die rechtlichen Anforderungen als auch die Erwartungen von Kunden und Suchmaschinen zu erfüllen. Sinnvoll ist eine zweistufige Kennzeichnung:
- Sichtbar am Bild: ein kleines, aber lesbares Label direkt im Bild oder Video, etwa "KI-generiert", das auch dann erhalten bleibt, wenn der Inhalt heruntergeladen, kopiert oder in sozialen Netzwerken weiterverbreitet wird.
- Maschinenlesbare Metadaten: ein technischer Vermerk in den Dateiinformationen, etwa nach dem IPTC- oder C2PA-Standard, der auch dann erhalten bleibt, wenn das sichtbare Label aus dem Bildausschnitt herausfällt oder bewusst entfernt wird.
Diese Kombination ist deshalb wichtig, weil rein sichtbare Wasserzeichen leicht wieder herausgeschnitten werden können, während rein technische Metadaten von Menschen ohne entsprechende Software gar nicht wahrgenommen werden. Für Unternehmen, die regelmäßig mit KI-generierten Bildern oder Videos arbeiten, lohnt sich zudem ein internes Register: eine einfache Liste oder Datenbank, in der festgehalten wird, welcher Inhalt wann mit welchem Tool erzeugt und wo er veröffentlicht wurde. Im Fall einer Nachfrage oder Prüfung lässt sich so jederzeit belegen, dass die Kennzeichnung korrekt und lückenlos erfolgt ist.
Was bei Verstößen droht
Der AI Act sieht ein gestuftes Sanktionssystem vor. Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleinere Unternehmen ist dabei vor allem die relative Größenordnung entscheidend: Auch ein vergleichsweise kleiner Umsatz kann bei einem klaren Verstoß empfindliche Folgen haben. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden befinden sich in den Mitgliedstaaten derzeit im Aufbau, sodass die Praxis der Durchsetzung sich erst noch entwickeln wird. Wer die Kennzeichnungspflichten frühzeitig und sauber umsetzt, ist davon unabhängig auf der sicheren Seite und vermeidet zudem Vertrauensverluste bei Kunden.
Checkliste für Unternehmen
Eine erste Bestandsaufnahme hilft, den eigenen Handlungsbedarf einzuschätzen:
- Alle KI-Anwendungen im Unternehmen erfassen: Chatbot, Bildgenerierung, Videoerstellung, Texterstellung.
- Chatbots mit einem klar sichtbaren, dokumentierten Hinweis versehen, dass es sich um eine KI handelt.
- KI-generierte Bilder und Videos im Marketing sowohl sichtbar als auch über Metadaten kennzeichnen.
- Ein internes Register führen, das dokumentiert, welche Inhalte wann und womit erzeugt wurden.
- Mitarbeitende, die KI-Tools nutzen, im Rahmen der KI-Kompetenzpflicht schulen und die Schulung dokumentieren.
- Bestehende Website-Texte und Formulare auf notwendige Hinweise prüfen und bei Bedarf ergänzen.
Häufige Fragen
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für kleine Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung? Ja. Der AI Act unterscheidet bei den Transparenzpflichten nicht nach Unternehmensgröße. Auch ein einzelner Handwerksbetrieb, der KI-Bilder für Social Media nutzt, fällt unter Artikel 50.
Reicht ein einfacher Satz im Impressum als Kennzeichnung aus? In der Regel nicht. Die Kennzeichnung muss dort erfolgen, wo der Inhalt tatsächlich wahrgenommen wird, also direkt im Chat, im Bild oder in dessen unmittelbarer Nähe, nicht versteckt in rechtlichen Fußnoten.
Müssen auch intern genutzte KI-Texte gekennzeichnet werden? Die Pflicht bezieht sich auf veröffentlichte Inhalte zu Themen von öffentlichem Interesse. Rein interne Nutzung, etwa für Notizen oder Entwürfe, fällt in der Regel nicht darunter.
Was passiert mit bereits veröffentlichten KI-Inhalten aus der Zeit vor dem 2. August 2026? Die Pflicht knüpft an die laufende Verwendung und Verbreitung an. Wer ältere Inhalte weiter aktiv bewirbt oder erneut veröffentlicht, sollte sie an die neuen Anforderungen anpassen.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung der eigenen Situation empfiehlt sich die Rücksprache mit einer auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei.
Wie TwoPixels unterstützt
Wir setzen die rechtssichere KI-Kennzeichnung für unsere Kunden technisch um: sichtbare Labels direkt am Bild, unlöschbare Metadaten nach IPTC-Standard und ein Nachweis-Register, das im Zweifel belegt, wann und wie ein Inhalt erzeugt wurde. Zusätzlich prüfen wir bestehende Websites und Chatbots auf Konformität mit Artikel 50 und schulen Teams im praktischen Umgang mit KI-Tools. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Unternehmen aktuell steht, sprechen Sie uns an: über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 04423 9279966.