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Fake-Mailadresse im Impressum: Was das Amazon-Urteil lehrt

Von Christopher Schütz · 2026-10-03 · 11 Min. Lesezeit
Das Kammergericht Berlin hat Amazon untersagt, es mit den Impressumspflichten nicht so genau zu nehmen. Bei Verstößen drohen Strafzahlungen. Was zunächst wie ein Streit unter Konzernen klingt, betrifft jeden, der eine Website oder einen Onlineshop betreibt: Das Impressum ist keine Formalie, sondern ein einklagbarer Anspruch Ihrer Kunden.

Worum es in der Entscheidung geht

Nach der Meldung von Golem.de hat das Kammergericht Berlin die Rechte der Kunden gestärkt und Amazon verboten, Impressumspflichten zu missachten. Für den Fall, dass sich das Unternehmen nicht daran hält, drohen Strafzahlungen. Der Titel der Meldung deutet an, worum es im Kern ging: Unter einer im Impressum genannten E-Mail-Adresse ist niemand wirklich zu erreichen. Kein Anschluss unter dieser Nummer, nur eben bei der Mailadresse.

Die Zusammenfassung der Quelle ist knapp. Details zum Aktenzeichen, zu den Klägern oder zur genauen Urteilsbegründung nennt sie nicht, und die erfinden wir hier auch nicht dazu. Wer den Fall juristisch genau nachvollziehen will, sollte den Originalbericht und die Entscheidung selbst lesen. Was sich aber auch ohne diese Details sagen lässt: Ein Gericht hat sich mit dem Anbieter einer der größten Handelsplattformen der Welt angelegt und festgestellt, dass Tricksereien beim Impressum nicht durchgehen. Wenn das schon bei Amazon gilt, dann erst recht beim Handwerksbetrieb, bei der Arztpraxis oder beim Shopify-Händler aus der Region.

Für Sie als Betreiber ist dabei weniger der einzelne Fall wichtig als die Richtung. Gerichte nehmen die Anforderungen an eine echte Erreichbarkeit ernst. Und sie sind bereit, Verstöße mit spürbaren Konsequenzen zu belegen.

Was ein Impressum eigentlich leisten soll

Das Impressum hat einen praktischen Zweck. Es soll Besuchern ermöglichen, zu erkennen, wer hinter einem Angebot steckt, und diese Person oder Firma schnell und direkt zu erreichen. Das gilt für geschäftsmäßige Telemedien, also im Grunde für jede Unternehmenswebsite, jeden Shop und jedes Portal mit gewerblichem Hintergrund. Die rechtliche Grundlage ist heute das Digitale-Dienste-Gesetz, das in diesem Bereich das frühere Telemediengesetz abgelöst hat.

Zu den üblichen Pflichtangaben gehören der vollständige Name des Anbieters samt Rechtsform, eine ladungsfähige Anschrift, Angaben zur Vertretungsberechtigung bei Gesellschaften, Registerdaten und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dazu kommen Kontaktdaten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Praxis ist das fast immer eine E-Mail-Adresse, ergänzt um eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular.

Genau hier setzt die Kernidee der Entscheidung an, soweit sich das aus der Meldung ableiten lässt: Eine Adresse, die nur auf dem Papier existiert, erfüllt den Zweck nicht. Wer im Impressum eine Mailadresse nennt, an die Kunden schreiben dürfen, aber auf die nie jemand antwortet, hat die Pflicht dem Sinn nach nicht erfüllt. Das Impressum ist kein Schaufenster für Formales, sondern ein Versprechen: Hier ist jemand erreichbar.

Ob eine konkrete Gestaltung im Einzelfall noch zulässig ist, ist eine juristische Frage. Dafür ist eine Anwältin oder ein Anwalt zuständig, nicht eine Webagentur. Wir können aber aus technischer Sicht beurteilen, wo in der Praxis die typischen Schwachstellen liegen.

Warum die Entscheidung auch Kleinunternehmen betrifft

Man könnte denken: Amazon ist ein Sonderfall, mit eigener Rechtsabteilung, Millionen Kunden und ganz anderen Strukturen. Doch die Logik des Urteils ist nicht auf Konzerne beschränkt. Die Pflichten aus dem Digitale-Dienste-Gesetz gelten für kleine Anbieter genauso. Der Unterschied: Ein Konzern kann einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen tragen. Ein kleiner Betrieb kann das meist nicht.

Dazu kommt die Abmahnpraxis. Impressumsverstöße zählen seit Jahren zu den Klassikern, weil sie sich von außen mit wenigen Klicks feststellen lassen. Mitbewerber, Verbände und spezialisierte Kanzleien müssen dafür weder Ihre Systeme prüfen noch Ihre Kunden befragen. Ein Blick in die Fußzeile genügt. Wenn die Gerichte die Anforderungen eher strenger auslegen, steigt damit die Erfolgsaussicht für solche Abmahnungen. Eine Abmahnung bedeutet in der Regel Anwaltskosten, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe-Risiko und vor allem Aufwand, den ein Mittelständler im Tagesgeschäft nicht braucht.

Ein weiterer Punkt ist die Signalwirkung. Die Meldung spricht von Strafzahlungen, die drohen, wenn die Pflichten weiter missachtet werden. Das Mittel der Strafandrohung ist für Unterlassungstitel typisch: Wer sich einmal zu etwas verpflichten musste und dagegen verstößt, zahlt. Für Sie heißt das: Nicht nur der erstmalige Fehler ist teuer, sondern vor allem das Weitermachen nach einer Beanstandung.

Typische Impressum-Fallen in der Praxis

Aus unserer täglichen Arbeit mit Websites und Shops kennen wir eine Reihe von Konstellationen, in denen die Erreichbarkeit nur scheinbar gegeben ist. Das sind Beobachtungen aus der Praxis, keine Aussagen der Gerichtsmeldung, aber sie zeigen, wo Sie bei sich selbst hinschauen sollten.

Das Postfach, das niemand liest. Eine Adresse wie info@ oder kontakt@ wurde vor Jahren eingerichtet, der zuständige Mitarbeiter ist längst weg, und die Mails laufen in ein Postfach, das nie geöffnet wird. Nach außen steht die Adresse im Impressum, tatsächlich antwortet niemand.

Die Autoantwort ohne Mensch dahinter. Manche Shops richten eine automatische Antwort ein, die auf ein Hilfecenter oder ein Formular verweist, und lassen eingehende Mails dann ins Leere laufen. Das ist bequem, kann aber genau die Art von Umgehung sein, die Gerichte kritisch sehen. Eine automatische Eingangsbestätigung ist unproblematisch, solange danach tatsächlich ein Mensch antwortet.

Die volle Mailbox. Ein Postfach mit Speicherlimit, das seit Wochen voll ist, weist Nachrichten ab. Kunden bekommen eine Fehlermeldung, Sie merken nichts. Technisch ist die Adresse vorhanden, praktisch nicht erreichbar.

Falsche Weiterleitungen nach einem Relaunch. Beim Umzug auf ein neues System oder einen neuen Mailanbieter werden Adressen vergessen. Die Website zeigt weiter die alte Adresse, die Mails verschwinden im Nirgendwo oder landen im Spamordner einer Person, die davon nichts weiß.

Ein Kontaktformular als einziger Weg. Ob ein Formular allein genügt, ist eine Rechtsfrage und hängt von der Ausgestaltung ab. Technisch wird es zum Problem, wenn das Formular kaputt ist, Eingaben nicht zugestellt werden oder niemand Zugriff auf die Anfragen hat. Wir sehen immer wieder Formulare, die nach einem Plugin-Update still versagen.

Veraltete Angaben. Neue Rechtsform, neue Anschrift, neue Geschäftsführung: Das Impressum wird beim Umzug oder bei der Umfirmierung schlicht nicht angepasst. Das ist der häufigste und banalste Fehler, aber auch der, der am leichtesten abgemahnt wird.

Der technische Teil: Erreichbarkeit ist ein Betriebsthema

Der Fall zeigt, dass Erreichbarkeit nicht nur ein Text auf der Website ist, sondern ein Stück Betrieb. Hinter einer funktionierenden Kontaktmöglichkeit steht eine Kette aus Domain, DNS-Einträgen, Mailserver, Postfach, Spamfilter und Menschen, die die Nachrichten lesen. Reißt ein Glied, ist die Pflicht faktisch verletzt, auch wenn im Impressum alles korrekt aussieht.

Typische technische Ursachen für unzustellbare Mails sind falsch gesetzte oder fehlende DNS-Einträge für den Mailverkehr, abgelaufene Domains, überfüllte Postfächer, zu aggressive Spamfilter oder ein Wechsel des Mailanbieters ohne saubere Migration. Besonders tückisch: Der Fehler fällt meist nur den Absendern auf, nicht Ihnen. Ihre eigenen Testmails von intern funktionieren oft problemlos, während Kundenmails von außen abgewiesen werden.

Wer seine Website und das Mailsystem bei einem Anbieter betreibt, der beides im Blick hat, reduziert dieses Risiko. Bei einem Managed Hosting kümmert sich jemand um Überwachung, Updates und Zustellbarkeit, statt dass das Thema nach dem Einrichten in Vergessenheit gerät. Und wenn Sie Ihren Webauftritt ohnehin neu aufsetzen oder überarbeiten, gehört die saubere Einbindung von Impressum, Kontaktformular und Mailadresse zum Pflichtprogramm jedes Webdesigns, nicht zur Kür.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Das Urteil ist ein guter Anlass für eine kurze Inventur. Sie dauert für eine normale Unternehmenswebsite selten länger als eine Stunde und kann viel Ärger ersparen.

1. Impressum vollständig und aktuell? Gehen Sie jede Angabe durch: Firmenname und Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Registergericht und Registernummer, Umsatzsteuer-ID. Stimmt alles mit dem Handelsregister und Ihren Geschäftsunterlagen überein? Haben sich seit dem letzten Update Dinge geändert?

2. Ist das Impressum leicht auffindbar? Es soll von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein, üblicherweise über die Fußzeile, und die Bezeichnung sollte eindeutig sein. Ein Link, der sich hinter einem kryptischen Symbol versteckt, ist keine gute Idee. Das gilt auch für die mobile Ansicht, auf der Fußzeilen gern verschwinden oder abgeschnitten werden.

3. Testen Sie Ihre Mailadresse von außen. Schreiben Sie von einem privaten Account, der nichts mit Ihrer Firma zu tun hat, an die Adresse aus dem Impressum. Kommt die Nachricht an? Wer liest sie? Wie schnell kommt eine Antwort? Wiederholen Sie den Test auch einmal mit einem Anbieter wie Gmail und einmal mit einem anderen, weil Zustellprobleme nicht bei allen Empfängern gleich auftreten.

4. Klären Sie die Zuständigkeit schriftlich. Wer ist für das Postfach verantwortlich, wer vertritt bei Urlaub und Krankheit? Legen Sie eine Vertretung fest und halten Sie fest, wie schnell Anfragen beantwortet werden. Ein Postfach ohne benannte Person ist ein Postfach, das irgendwann niemand mehr liest.

5. Prüfen Sie Postfachgröße und Weiterleitungen. Kontrollieren Sie Speicherlimits, Weiterleitungsregeln und Spamordner. Gerade nach einem Anbieterwechsel lohnt ein Blick in die Konfiguration.

6. Testen Sie das Kontaktformular. Schicken Sie selbst eine Anfrage ab und verfolgen Sie, wo sie landet. Wiederholen Sie den Test nach jedem größeren Update des Systems oder der Plugins.

7. Lassen Sie die rechtliche Gestaltung prüfen. Für die Frage, welche Kontaktwege in Ihrer Situation genügen, ist ein Fachanwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht der richtige Ansprechpartner. Eine Rechtsberatung kann und will dieser Artikel nicht ersetzen.

Impressum, Shop und Plattformen: Wo der Mittelstand besonders aufpassen muss

Wer über eigene Website und Plattformen verkauft, hat mehrere Impressumsstellen zu pflegen: die eigene Domain, das Händlerprofil auf dem Marktplatz, Social-Media-Auftritte und gegebenenfalls Landingpages für einzelne Kampagnen. Jede dieser Stellen ist ein möglicher Angriffspunkt für Beanstandungen. Es kommt häufig vor, dass die Hauptseite sauber gepflegt ist, während das Impressum auf einer vergessenen Microsite oder im Instagram-Profil seit Jahren veraltet ist.

Bei Onlineshops kommt hinzu, dass viele Betreiber Systeme verschiedener Anbieter kombinieren: Shop, Warenwirtschaft, Newsletter-Tool, Ticketsystem. Wenn Kundenanfragen über ein Ticketsystem laufen, muss sichergestellt sein, dass die Impressumsadresse tatsächlich dort mündet und nicht an einer Stelle abgewiesen wird. Wer eine Warenwirtschaft wie JTL betreibt, sollte auch die dort hinterlegten Absenderadressen für Bestellbestätigungen und Rechnungsmails im Blick haben, damit Antworten der Kunden nicht an einer nicht existierenden Adresse landen. Läuft die Warenwirtschaft bei einem Dienstleister, etwa im JTL-Hosting, lohnt es sich, solche Absender gleich in die Abstimmung mit aufzunehmen.

Ein praktischer Tipp aus dem Alltag: Führen Sie eine Liste aller Orte, an denen Ihre Firmendaten veröffentlicht sind. Dazu zählen Website, Shop, Marktplatzprofile, Social-Media-Seiten, Branchenverzeichnisse, Google-Unternehmensprofil und E-Mail-Signaturen. Wenn sich etwas ändert, arbeiten Sie diese Liste ab. Das klingt banal, verhindert aber genau die Art von Altlasten, die später abgemahnt werden.

Rechtliche Sorgfalt als Teil der Gesamtstrategie

Das Impressum ist nur ein Baustein in einem größeren Bild. Wer seine Website rechtssicher betreiben will, muss auch Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung, Widerrufsbelehrung und bei Shops weitere Informationspflichten im Griff haben. Das Urteil zu Amazon ist ein Beispiel dafür, dass Gerichte Verbraucherrechte im Netz ernst nehmen und die Anforderungen nicht als bloße Förmelei abtun.

Für Mittelständler bietet sich ein systematisches Vorgehen an. Ein regelmäßiger Website-Audit deckt auf, ob Impressum, Datenschutz, Technik und Kontaktwege stimmig sind, bevor es ein Dritter für Sie tut. Dabei geht es nicht um Panikmache, sondern um dieselbe Routine, mit der Sie auch Ihre Buchhaltung oder Ihre Fahrzeuge prüfen lassen. Ein halbjährlicher Check ist für die meisten Betriebe ein sinnvoller Takt, bei Shops mit häufigen Änderungen eher vierteljährlich.

Wichtig ist auch die Dokumentation. Halten Sie fest, wann Sie das Impressum zuletzt geprüft haben, wer es geändert hat und welche Tests Sie durchgeführt haben. Sollte es doch einmal eine Beanstandung geben, können Sie damit zeigen, dass Sie Ihre Pflichten ernst nehmen und zügig gehandelt haben. Das ersetzt keine rechtliche Verteidigung, hilft aber im Gespräch mit der Gegenseite und mit Ihrem Anwalt.

Was das für den Mittelstand bedeutet

Fassen wir zusammen, was aus der Entscheidung für kleine und mittlere Unternehmen folgt, und was Sie in den nächsten Wochen tun können.

Behandeln Sie das Impressum als lebendes Dokument. Es ist nicht erledigt, wenn es einmal online steht. Jede Änderung bei Firma, Anschrift, Geschäftsführung oder Mailsystem zieht eine Prüfung nach sich. Machen Sie die Aktualisierung zum festen Bestandteil Ihrer Änderungsprozesse, etwa bei Umzug, Umfirmierung oder Anbieterwechsel.

Stellen Sie echte Erreichbarkeit sicher. Ein Impressum mit einer Adresse, die niemand liest, ist schlimmer als ein ehrlich knappes, aber funktionierendes. Benennen Sie Verantwortliche, regeln Sie Vertretungen und kontrollieren Sie stichprobenartig, ob Mails von außen ankommen und beantwortet werden.

Überwachen Sie die technische Kette. Mailserver, DNS, Spamfilter und Postfachgrößen gehören auf die Liste dessen, was regelmäßig geprüft wird. Wer das nicht selbst leisten kann, sollte es an einen Dienstleister geben. Auch Fragen der Absicherung Ihrer Mailkonten gehören dazu: Ein übernommenes Postfach ist ebenfalls nicht mehr verlässlich erreichbar. Mehr dazu finden Sie unter IT-Sicherheit.

Holen Sie sich bei Unsicherheit juristischen Rat. Welche Kontaktwege genau ausreichen und wie Ihr Impressum zu formulieren ist, entscheidet im Zweifel nicht die IT, sondern das Recht. Eine einmalige anwaltliche Prüfung kostet meist weniger als eine einzige Abmahnung.

Reagieren Sie schnell auf Beanstandungen. Kommt eine Abmahnung, unterschreiben Sie nicht blind eine vorformulierte Unterlassungserklärung, sondern lassen Sie sie prüfen. Und beheben Sie den Mangel sofort, damit nicht aus einem einmaligen Fehler eine wiederholte Verletzung wird.

Denken Sie an alle Kanäle. Neben der Hauptwebsite gehören Marktplätze, Social-Media-Profile, Landingpages und Newsletter-Footer in die Prüfung. Eine Liste aller Veröffentlichungsorte hilft, nichts zu vergessen.

Wenn Sie bei der technischen Seite Unterstützung wünschen, etwa bei der Prüfung Ihrer Mailzustellung, Ihres Kontaktformulars oder Ihres gesamten Webauftritts, sprechen Sie uns an. Als regionaler Partner kümmern wir uns auch vor Ort, etwa über unseren IT-Service Friesland.

Häufige Fragen

Muss im Impressum zwingend eine E-Mail-Adresse stehen?

Das Gesetz verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Praxis ist eine E-Mail-Adresse der übliche Weg. Welche Kombination aus Mailadresse, Telefonnummer oder Formular im Einzelfall genügt, sollten Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt klären.

Reicht eine E-Mail-Adresse, wenn niemand darauf antwortet?

Nach dem Sinn der Vorschrift nicht. Das Impressum soll echte Erreichbarkeit schaffen. Der Fall um Amazon zeigt, dass Gerichte bloße Scheinangaben nicht hinnehmen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Anfragen tatsächlich gelesen und beantwortet werden.

Welche Folgen kann ein fehlerhaftes Impressum haben?

Typische Folgen sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, verbunden mit Anwaltskosten und einer Unterlassungserklärung. Im Fall Amazon sind laut Meldung bei weiteren Verstößen Strafzahlungen angedroht. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Wie oft sollte ich mein Impressum prüfen?

Mindestens bei jeder Änderung von Firmendaten, Anschrift oder Mailsystem, sonst in einem festen Rhythmus, etwa halbjährlich. Shops mit häufigen Änderungen prüfen besser vierteljährlich. Testen Sie dabei immer auch, ob Mails von außen wirklich ankommen.

Gilt das nur für Onlineshops?

Nein. Die Impressumspflicht betrifft grundsätzlich alle geschäftsmäßigen Telemedien, also auch normale Firmenwebsites, Praxis-Seiten und Portale. Shops haben darüber hinaus weitere Informationspflichten, etwa zu Widerruf und Preisangaben.

Quellen

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